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Gemeindeblattartikel

Friedliche Brummer

Jeden Frühsommer, wenn die Blüten unseres Tulpenbaumes blühen, bekommen wir Besuch von Hornissen. Auch den ganzen Sommer über besuchen die Hornissen unseren Gartenteich.

Die Hornissen sind die größten in Mitteleuropa lebenden Faltenwespen. Sie sind jedoch wie Hummeln erstaunlich tolerante und friedfertige Tiere. Wirklich gefährlich werden sie nur für andere Insekten, wie Wespen, Fliegen oder Motten. Ein großes Volk fängt so täglich ein halbes Kilo Insekten, so viel wie fünf bis sechs Meisenfamilien. Ein Hornissenvolk kann 400 bis 700 Tiere zählen. Die Riesenbrummer haben somit eine bedeutende Rolle im Naturhaushalt. 

Hornissen besitzen wie Bienen und Wespen einen Giftstachel, den sie normalerweise zum Töten ihrer Beute einsetzen. Hornissengift ist nicht gefährlicher als Bienen- oder Wespengift! Falls man von einer Hornisse gestochen wird, kommt zu einer Schwellung und Rötung, die bald wieder abklingt und die man am besten kühlt. Aber im Gegensatz zu ihren kleineren Verwandten interessieren sich unsere friedlichen Brummer überhaupt nicht für den kuchengedeckten Kaffeetisch, für zuckersüße Limo oder Speiseeis.

Falls man ein Hornissennest im Garten oder am Haus hat, kann man es getrost hängen lassen bis der gesamte Hornissenstaat im Herbst bei den ersten Nachtfrösten abstirbt. In der Zwischenzeit kann man das rege Leben und die ständigen Flugbewegungen der Hornissen ganz aus der Nähe beobachten.

Falls das Nest an einer überhaupt nicht tolerierbaren Stelle hängt oder man allergisch auf das Gift reagiert, braucht man die Hilfe eines Hornissenspezialisten. Auskunft geben die Unteren Naturschutzbehörden bei den Landratsämtern, manche Imkervereine oder der örtliche Bund Naturschutz. Diese Spezialisten beraten vor Ort und können mit behördlicher Erlaubnis, wenn es keine andere Abhilfe gibt, die Nester manchmal versetzen. 

Die Hornisse – wissenschaftlich Vespa crabro – zählt wegen ihrer abnehmenden Bestände und wegen ihres Nutzens in der Natur zu den besonders geschützten Arten (Bundesartenschutzverordnung Anlage 1 in Verbindung mit § 20f Bundesnaturschutzgesetz). Sie darf nicht getötet, und ihr Nest darf nicht eigenmächtig entfernt oder zerstört werden. Auch für die Problemfälle brauchen man eine Genehmigung, bei der die Hornissenkenner gerne beraten.